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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Steinmaßl MANAGEMENTBERATUNG

(Stand: 16. März 2020)

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§1 Geltungsbereich
 
  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Dr. Steinmaßl MANAGEMENTBERATUNG) in Verbindung mit der jeweiligen individuellen Auftragsbestätigung.
  2. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erkennt der Auftragnehmer diese AGB ausdrücklich an.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Vertragsbeziehungen zu demselben Auftragnehmer in Verbindung mit der jeweils nachfolgenden Auftragsbestätigung und zwar auch und gerade dann wenn bei zukünftigen Geschäftsanbahnungen hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  4. Soweit der Auftragnehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere insoweit, als sich Klauseln in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und denen des Auftraggebers widersprechen.
§2 Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
 
  1. Der Umfang jedes konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vereinbart und in der Auftragsbestätigung (sowie eventuell weiteren Dokumenten) festgelegt.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Hierdurch entstehen keinerlei – wie auch immer geartete – Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich unter Meidung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 20.000,00 € – für jeden Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen und/oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird derartige Personen und/oder Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet. Der Nachweis eines konkreten geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Ebenso bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten einen konkreten höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
 
  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren, soweit diese den Beratungsauftrag und/oder dessen Erfolg in irgendeiner Weise betreffen.
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
  5. Jeder Verstoß gegen die oben genannten Obliegenheiten des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber – nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – zur Kündigung des Beratungsvertrages und zur Beanspruchung seines vollständigen und ungekürzten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens des Auftragnehmers vorbehalten.
§4 Sicherung der Unabhängigkeit
 
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der vom Auftragnehmer beauftragten Dritten sowie von Mitarbeitern des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für jegliche Abwerbemaßnahmen des Auftragnehmers und/oder die Inaussichtstellung von Aufträgen auf eigene Rechnung
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners zu achten und Rücksicht auf dessen Interessen zu nehmen.
  3. Für jeden Verstoß gegen obige Verpflichtung wird seitens des Auftraggebers zugunsten des Auftragnehmers eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € pro Einzelfall – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens auf Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich vorbehalten.
§5 Berichterstattung / Berichtspflicht
 
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
  2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d. h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
  3. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
§6 Schutz des geistigen Eigentums
 
  1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
  2. Für jeden Verstoß gegen obige Verpflichtungen wird eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € - im Einzelfall und unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – zu Lasten des Auftraggebers fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens auf Seiten des Auftragnehmers vorbehalten.

    Darüber hinaus berechtigt ein Verstoß gegen die obigen Verpflichtungen des Auftraggebers den Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung des Beratungsverhältnisses und dazu seine volle und ungeschmälerte Vergütung zu beanspruchen.

    Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Sollte dies dennoch geschehen, so ist insoweit jegliche Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten ausgeschlossen.
§7 Gewährleistung
 
  1. Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst ausschließlich zur Nachbesserung verpflichtet. Erst nach fruchtlosem Streichen von mindestens zwei Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber darüber hinaus weitere Rechte gegen den Auftragnehmer geltend machen.
§8 Haftung / Schadenersatz
 
  1. Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
  2. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten des Auftragnehmers, sowie Mitarbeiter, Vertretern und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen jeglicher Art.
§9 Geheimhaltung / Datenschutz
 
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenen geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, welche er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
  2. Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer über den gesamten Inhalt seiner Tätigkeit sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit bekannt werden, insbesondere auch über alle Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  3. Der Auftragnehmer ist von seiner Schweigepflicht gegenüber allen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich zur Erbringung seiner geschilderten Tätigkeit bedient, entbunden. Er ist aber verpflichtet seine Schweigepflicht auf diese überzuleiten und im zumutbaren Maße darauf zu achten, dass diese auch eingehalten wird. Die Schweigepflicht reicht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute Personen bezogene Daten über Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere alle Maßnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen getroffen worden sind.
§10 Honorar
 
  1. Nach Vollendung des vereinbarten Werks erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der zwischen den Parteien in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer sofort zur Zahlung fällig.
  4. Anfallende Barauslagen, Spesen und Reisekosten sind nach entsprechender Rechnungslegung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber ebenfalls unverzüglich zu ersetzen.
  5. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars in voller Höhe abzüglich gegebenenfalls ersparter Aufwendungen.
  6. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen wäre abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Gesamthonorars pauschal anzusetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer höheren Ersparnis vorbehalten.
  7. Im Falle der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftraggeber – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – von seiner Verpflichtung weitere Leistungen zu erbringen, befreit und kann den Vertrag kündigen und sein volles Honorar abzüglich gegebenenfalls ersparter Aufwendungen (siehe oben) beanspruchen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche sowie sonstiger weiterer Ansprüche des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§11 Elektronische Rechnungslegung
 
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
§12 Schlussbestimmungen
 
  1. Soweit sich aus individuellen Vereinbarungen und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
  4. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen aller Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden so wird die Wirksamkeit des ganzen Vertrages jedoch nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem erkennbar von beiden Parteien gewollten sowie dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.

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